Satzung des CDA-Landesverbandes Sachsen-Anhalt
der Christlich-Demokratischen Arbeitnehmerschaft


(in der Fassung vom 27.11.1999)
 

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GLIEDERUNG     Seite

§ 1 Name und Sitz  4

§ 2 Zweck und Aufgaben 4

§ 3 Mitgliedschaft 5

§ 4 Aufnahme von Mitgliedern 6

§ 5 Rechte der Mitglieder 6

§ 6 Beiträge 7

§ 7 Ende der Mitgliedschaft 7

§ 8 Austritt 7

§ 9 Ordnungsmaßnahmen 8

§ 10 Organisationsstufen 8


§ 11 Kreisverbände 8


§ 12 Stadt- und Gemeindeverbände 9


§ 13 Verhältnis in den Organisationsstufen 9


§ 14 Gleichstellung von Frauen und Männern 9


§ 15 Organe 10


§ 16 Landestagung 10


§ 17 Aufgaben der Landestagung 11


§ 18 Landesausschuss 12


§ 19 Landesvorstand 13


§ 20 Vertretung und Geschäftsführung nach innen und außen 14


§ 21 Sitzungen des Landesvorstandes 14


§ 22 Arbeitsgemeinschaften 15


§ 23 Arbeitskreise 15


§ 24 Geschäftsordnung 16


§ 25 Verfahrensordnung 16


§ 26 Anträge 17


§ 27 Wahlordnung 17


§ 28 Gliederung der nachgeordneten Organisationsstufen 18

§ 29 Verhältnis zur CSA 19


§ 30 EUCDA 19


§ 31 Satzungsänderungen 19


§ 32 Auflösung 19


§ 33 Inkrafttreten 19


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§ 1 Name und Sitz

  1. Die Christlich-Demokratische Arbeitnehmerschaft Deutschlands, Landesverband Sachsen-Anhalt (nachfolgend CDA Sachsen-Anhalt genannt), ist ein organisatorischer Zusammenschluss von christlich-sozialen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.
  2. Die CDA Sachsen-Anhalt ist gemäß Statut der Christlich-Demokratischen Union Deutschlands (CDU) eine Vereinigung der CDU.
  3. Ihr räumlicher Tätigkeitsbereich entspricht dem Territorium des Landes Sachsen-Anhalt.
  4. Ihr Sitz ist in Magdeburg.


§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Zweck des Zusammenschlusses ist es, Einfluss auf das politische Leben nach den Grundsätzen der christlich-sozialen Idee zu nehmen und dazu beizutragen, eine Gesellschaftsordnung auf der Grundlage der sozialen Gerechtigkeit zu verwirklichen. In der CDU und deren Politik vertritt und wahrt sie die Anliegen der Arbeitnehmerschaft. In der Arbeitnehmerschaft vertritt und wirbt sie für christlich-demokratische Politik. In den Gewerkschaften vertritt sie christlich-soziales Gedankengut.
  2. Hieraus ergeben sich insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Sammlung und Aktivierung der christlich-sozialen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zum gemeinsamem Handeln:
  • in der Christlich-Demokratischen Union Deutschlands (CDU),
  • in den Gewerkschaften,
  • in den christlich-sozialen Betriebsarbeit.
  1. Zusammenarbeit mit befreundeten Organisationen in allen gesellschaftspolitischen Fragen.
  2. Herausgabe staatspolitischer, gesellschaftspolitischer und berufspolitischer Publikationen.
  1. Die CDA Sachsen-Anhalt tritt ein für:
Die Weiterentwicklung der Vermögensbildung der Arbeiter und Angestellten durch den Ausbau von Gewinnbeteiligung und

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Erwerb produktiven Miteigentums;

  1. die Gestaltung der Gesellschaft als eine Solidargemeinschaft, die niemand ausgrenzt und sich verantwortlich fühlt für die sozial Schwachen, die Kranken und die Rentner, für die Stärkung der Rolle der Familie und der Frauen in der Gesellschaft, für den Schutz der Rechte der Kinder und die Migration der ausländischen Mitbürger und Asylanten;
  2. die Festigung verantwortlichen Handelns für die Menschen in der Dritten Welt, die durch die Art des Erwerbs unseres Reichtums ärmer werden und deren Not nur gewendet werden kann durch das solidarische Handeln des Teilens; Hilfe zur Selbsthilfe ermöglichen;
  3. die Rechte von sozialen, ethnischen und gesellschaftlichen Minderheiten in der Arbeitswelt und Gesellschaft;
  4. die Einhaltung und Verbesserung der Umwelt im Arbeits- und Wohnumfeld.


§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied der CDA kann werden, wer:
  1. keiner gegen die CDU konkurrierenden Partei oder Wählergemeinschaft angehört;
  2. sich zu den Grundsätzen und Zielen der CDA bekennt;
  3. eine schriftliche Beitrittserklärung zur CDA unterzeichnet hat;
  4. die Satzung der CDA anerkennt;
  5. das 14. Lebensjahr vollendet hat.
  1. Mitgliedschaften in der CDA und Scientology sind unvereinbar.
  2. Es besteht die Möglichkeit einer „Schnuppermitgliedschaft". Die Zeit einer Schnuppermitgliedschaft in der CDA beträgt ein Jahr. Schnuppermitglieder zahlen während dieser Zeit keinen Beitrag. Schnuppermitglieder werden, wie alle anderen Mitglieder, zu den Veranstaltungen der CDA eingeladen und erhalten Publikationen. Bei den Wahlen haben sie allerdings kein Stimmrecht.



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§ 4 Aufnahme von Mitgliedern

  1. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt auf schriftlichen Antrag der Bewerberin/des Bewerbers. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des zuständigen Kreisverbandes.
  2. Zuständig ist der Kreisverband, in dem die Bewerberin/der Bewerber ihren/seinen Wohnsitz oder ihren/seinen Arbeitsplatz hat. Erfolgt die Bewerbung in dem Kreisverband, in dem die Bewerberin/der Bewerber ihren/seinen Arbeitsplatz hat, so ist zuvor der Kreisverband zu hören, in dem die Bewerberin/der Bewerber ihren/seine Wohnsitz hat.
  3. Wird der Aufnahmeantrag durch den Kreisverband abgelehnt, so ist die Bewerberin/der Bewerber berechtigt, binnen eines Monats Einspruch gegen die Entscheidung beim zuständigen Landesverband einzulegen. Der zuständige CDA-Landesvorstand entscheidet endgültig über den Antrag.


§ 5 Rechte der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied der CDA hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen, im Rahmen dieser Satzung, teilzunehmen.
  2. Ein Mitglied, das nicht der CDU angehört, hat kein passives Wahlrecht. Dies gilt jedoch nicht für Wahlen zu den in Abs. 3 genannten Gremien der Arbeitsgemeinschaften
  3. Zu Delegierten der Arbeitsgemeinschaft auf Betriebs- und Landesebene können auch Mitglieder der CDA Sachsen-Anhalt gewählt werden, die nicht der CDU angehören. Dies gilt auch für die Beisitzer in den Vorständen der Arbeitsgemeinschaften auf Stadt-, Gemeinde- und Kreisebene. Die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden müssen Mitglieder der CDU sein.
  4. Zu Delegierten auf Bundesebene kann nur gewählt werden, wer auch Mitglied der CDA Sachsen-Anhalt und der CDU ist. Gleiches gilt für die Delegierten der CDA in alle Organe und Gremien der CDU, der Europäischen Volkspartei (EVP) und der Europäischen Union Christlich-Demokratischer Arbeitnehmer (EUCDA).

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  1. Verdiente Mitglieder der CDA können auf Beschluss des Landesdelegiertentages zum Ehrenlandesvorsitzenden auf Lebenszeit und auf Beschluss des Landesvorstandes zum Ehrenlandesvorstandsmitglied auf Lebenszeit gewählt werden. Die Ernennung erlischt nach § 7 Abs. 1.
  2. Der Absatz 5 kann für die Organisationsstufen nach § 10 Abs. 2 bis 4 entsprechend angewandt werden.


§ 6 Beiträge

Jedes Mitglied hat einen Beitrag zu entrichten; Amts- und Mandatsträgerinnen/-träger zahlen einen Sonderbeitrag. Näheres regelt die von der Bundestagung beschlossene Beitrags- und Finanzordnung. Darüber hinaus können die Landesverbände ergänzende Regelungen beschließen. Die Rechte eines Mitglieds ruhen, wenn es länger als 12 Monate mit seinem Beitrag schuldhaft in Verzug ist.


§ 7 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Als Erklärung des Austritts gilt auch § 9 Abs. 2 des Statuts der CDU analog.
  3. Ein Ausschlussgrund ist auch dann gegeben, wenn ein Mitglied vor oder während seiner Mitgliedschaft in der CDA Mitbürger als Gegner eines totalitären Regimes denunziert oder seine politische oder gesellschaftliche Stellung dazu missbraucht hat, andere zu verfolgen.


§ 8 Austritt

Der Austritt ist dem zuständigen Kreisverband, dem zuständigen Landesverband oder der Hauptgeschäftsstelle schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Zugang beim Kreisverband oder der Hauptgeschäftsstelle wirksam. Der Mitgliederausweis ist bis zu diesem Zeitpunkt abzugeben.


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§ 9 Ordnungsmaßnahmen

  1. Durch den Landesvorstand können Mitgliedern nach deren vorheriger Anhörung und nach Anhörung des zuständigen Kreisverbandes Ordnungsmaßnahmen getroffen werden, wenn sie gegen diese Satzung oder gegen das Statut der CDU oder gegen die Grundsätze der CDA oder der CDU oder gegen die Ordnung der CDA oder der CDU verstoßen und damit Schaden zugeführt haben.
  2. Ordnungsmaßnahmen sind:
  1. Verwarnung;
  2. Verweis;
  3. Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung von Ämtern in der CDA auf Zeit;
  4. Enthebung vom Ämtern in der CDA;
  5. Antrag auf Ausschluss aus der CDA beim zuständigen Schiedsgericht;
  6. bei Parteimitgliedern Antrag auf Ausschluss aus der Partei bei dem zuständigen Parteigericht.
  1. Alle Ordnungsmaßnahmen sind schriftlich zu begründen. Gegen Ordnungsmaßnahmen ist Widerspruch beim Bundesschiedsgericht der CDA möglich.
  2. Für die Mitglieder der CDA gelten in allen Streitfällen die Bestimmungen der Parteigerichtsordnung der CDU entsprechend.


§ 10 Organisationsstufen

Organisationsstufen der CDA Sachsen-Anhalt sind:
  1. der Landesverband;
  2. die Kreisverbände
  3. die Stadt- und Gemeindeverbände.


§ 11 Kreisverbände

Die Kreisverbände sind die Organisation der CDA in den Grenzen

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eines Verwaltungskreises oder in einem Gebiet mit einem eigenen CDU-Kreisverband. Die Bildung und Abgrenzung von Kreisverbänden ist Aufgabe des zuständigen Landesverbandes.

  1. Die Kreisverbände sind im Sinne dieser Satzung zuständig für ihre Bereiche.


§ 12 Stadt- und Gemeindeverbände

  1. In Städten und Gemeinden können Stadt-/Gemeindeverbände eingerichtet werden.
  2. Gründung und Abgrenzung der Stadt- und Gemeindeverbände sind Aufgaben der zuständigen Kreisverbände.
  3. Alle organisatorischen und politischen Maßnahmen der Stadt- und Gemeindeverbände müssen im Einvernehmen mit den Kreisverbänden erfolgen.


§ 13  Verhältnis in den Organisationsstufen

  1. Der Bundesverband kann sich über die Angelegenheiten der Landesverbände und der Bundesarbeitsgemeinschaften unterrichten. Dasselbe gilt für die Landesverbände gegenüber den Kreis- und Stadt-/Gemeindeverbänden.
  2. Bei Verstößen gegen diese Satzung oder Funktionsunfähigkeit kann der Landesverband eine Kreistagung oder eine Landestagung einer Arbeitsgemeinschaft zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit oder des satzungsgemäßen Verhaltens einberufen.


§ 14  Gleichstellung von Frauen und Männern

  1. Der Frauenanteil in den Gremien der CDA soll mindestens ein Drittel betragen.
  2. Für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der CDA gilt § 15 des Statuts der CDU.

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  1. Über die Erfüllung dieser Vorschrift muss bei jeder ordentlichen Hauptversammlung aller Organisationsstufen der CDA und ihrer Arbeitsgemeinschaften ab Kreisebene berichtet werden.


§ 15 Organe

  1. Organe der CDA Sachsen-Anhalt sind:
  1. die Landestagung;
  2. der Landesausschuß;
  3. der Landesvorstand.
  1. Organe der Kreisverbände sind entsprechend Abs. 1 mit dem Vorsatz der Organisationsstufe.


§ 16  Landestagung

  1. Die Landestagung ist das höchste Organ der CDA Sachsen-Anhalt.
  2. Die Landestagung der CDA Sachsen-Anhalt setzt sich zusammen aus den gewählten Delegierten der Kreisverbände und den Mitgliedern des Landesvorstandes.
  3. Der Delegiertenschlüssel zur Landestagung des Landesverbandes wird durch den Landesvorstand beschlossen. Die Berechnung der Delegierten der Kreisverbände erfolgt aufgrund der Mitgliederzahlen nach dem d´Hondt´schen Verfahren. Maßgebend ist die Datei der Landesgeschäftsstelle. Stichtag für die Berechnung der Delegierten ist jeweils der Monatsabschluss des Monats Dezember des Vorjahres.
  4. CDA-Mitglieder der Landesregierung und des Landtags Sachsen-Anhalt, die Vorsitzenden der Arbeitskreise und die vom Landesvorstand benannten Gäste des Landesvorstandes sowie die Sozial- und Regionalsekretärinnen/-sekretäre, sofern sie nicht im Landesvorstand sind oder als Delegierte gewählt werden, nehmen mit beratender Stimme teil. Gleiches gilt für Mitglieder des Bundesvorstandes der CDA.
  5. Die Landestagung findet alle zwei Jahre statt. Sie wird vom Landesvorstand einberufen. Auf Antrag von zwei Dritteln der Mitglieder des Landesvorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Kreisvorstände bzw. Kreistagungen muss eine außerordentliche

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Landestagung einberufen werden.

  1. Die Frist zur Einberufung einer außerordentlichen Landestagung beträgt höchstens acht Wochen nach Beschlussfassung bzw. Antragstellung.
  2. Auf Beschluss des CDA-Landesvorstandes können statt der Delegierten alle CDA-Mitglieder in Sachsen-Anhalt zur Landestagung eingeladen werden.


§ 17 Aufgaben der Landestagung

  1. Die Landestagung beschließt über die grundlegenden und programmatischen Aussagen des CDA-Landesvorstandes. Sie kann dem Landesvorstand, Mitgliedern des Bundesvorstands und Delegierten der Bundestagung politische Aufträge und Richtlinien geben.
  2. Sie nimmt die Berichte des Landesvorstandes und der Landesgeschäftsstelle entgegen.
  3. Die Landestagung wählt die in § 19 Abs. 1 Ziffer 2-4 und 7 genannten Mitglieder des Landesvorstands. Sie wählt die Delegierten des Landes zur Bundestagung.
  4. Sie wählt zwei Rechnungsprüferinnen/-prüfer, die gemäß den Bestimmungen der Beitrags- und Finanzordnung vor der Wahl des Landesvorstandes auf der folgenden Landestagung den erforderlichen Entlastungsbericht abgeben.
  5. Sie beschließt über die Anzahl der in § 19 Abs. 1 Ziffer 7 genannten Beisitzer des Landesvorstands.
  6. Alle Wahlen gelten jeweils für zwei Jahre bzw. bis zum Ende der folgenden Landestagung mit Neuwahlen.
  7. Die Landestagung erlässt eine Geschäftsordnung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  8. In Streitfällen gilt die Parteigerichtsordnung der CDU.
  9. § 17 gilt für die Organisationsstufen nach § 10 Pkt. 2 und 3 entsprechend.




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§ 18 Landesausschuss

  1. Der Landesausschuss ist das höchste Organ des CDA-Landesverbandes zwischen den Landestagungen. Er ist zuständig für alle politischen und organisatorischen Fragen des Landesverbandes, soweit sie nicht der Landestagung vorbehalten sind.
  2. Der Landesausschuss und die Arbeitnehmergruppe der CDU-Landtagsfraktion haben dem Landesausschuss regelmäßig zu berichten.
  3. Der Landesausschuss der CDA setzt sich zusammen aus den Vorsitzenden der Kreisverbände, dem Landesvorstand und den Landessozial- und -regionalsekretärinnen/-sekretären.
  4. Der Landesausschuss soll in der Regel einmal in jedem Jahr tagen. Er wird durch den Landesvorsitzenden der CDA unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Auf Antrag des Landesvorstandes der CDA bzw. auf Antrag von einem Drittel der Kreisvorstände bzw. der Kreistagungen muss der Landesausschuss innerhalb von vier Wochen einberufen werden. Für die Einberufung des Landesausschusses gilt die Verfahrensordnung nach § 25 entsprechend.
  5. Die CDA-Mitglieder der Landesregierung und des Landtags, die nicht als Delegierte gewählt sind, nehmen an den Sitzungen des Landesausschusses mit beratender Stimme teil. Gleiches gilt für Mitglieder des Bundesvorstandes und geladenen Gästen des Landesvorstandes.
  6. Scheidet ein in § 19 Abs. 1 Ziffer 2-5 gewähltes Mitglied des Landesvorstandes während einer Wahlperiode aus, so kann der Landesausschuss ein anderes Mitglied kommissarisch mit der Wahrnehmung dieses Amtes beauftragen. Die Beauftragung endet mit der folgenden Landestagung.
  7. § 18 gilt für die Organisationsstufen nach § 10 Pkt. 2 und 3 entsprechend.







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§ 19 Landesvorstand

  1. Der Landesvorstand besteht aus:
  1. den Ehrenvorstandsmitgliedern
  2. der/dem Landesvorsitzenden;
  3. der/dem 1. stellvertretenden Landesvorsitzenden;
  4. der/dem 2. stellvertretenden Landesvorsitzenden;
  5. die/der Schatzmeisterin/-meister;
  6. die/der geschäftsführende Landessozial-/-regionalsekretär;
  7. die/der Vorsitzenden der Arbeitnehmergruppe der CDU-Fraktion des Landtags Sachsen-Anhalt
  1. weitere Mitglieder als Beisitzer;
  2. Mitglieder der Landesregierung, die CDA-Mitglieder sind;
  3. Mitglieder des Bundesvorstandes der CDA, die Mitglieder des Landesverbandes sind.
  1. Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaften, die nicht Mitglieder des Landesvorstandes sind, nehmen an den Sitzungen beratend teil.
  2. Der Landesvorstand kann die Vorsitzenden der Arbeitskreise der CDA zu seinen Sitzungen beratend hinzuziehen. Gleiches gilt für CDA-Mitglieder, die Mitglied des Landestages sind.
  3. Der Landesvorstand wählt aus seiner Mitte einen geschäftsführenden Vorstand. Ihm gehören kraft Amtes an die/der Landesvorsitzende, die stellvertretenden Landesvorsitzenden, die/der Schatzmeisterin/-meister, die/der geschäftsführende Landessozial- bzw. -regionalsekretärin /-sekretär und die/der Vorsitzende der Arbeitnehmergruppe der CDU-Fraktion des Landtags Sachsen-Anhalt. Der Landesvorstand kann bis zu fünf weitere Mitglieder zusätzlich in den geschäftsführenden Landesvorstand wählen.
  4. Der Landesvorstand wählt die/den geschäftsführenden Landessozial- bzw. -regionalsekretärin /-sekretär, die/der dem Landesvorstand verantwortlich ist.
  5. Die Aufgaben des Landesvorstandes sind die Vorbereitung der Landestagung und des Landesausschusses, Durchführung deren Beschlüsse und die Erledigung aller politischen und organisatorischen Aufgaben des CDA-Landesverbandes, soweit sie nicht der Landestagung oder dem Landesausschuss vorbehalten sind.
  6. Abs. 1-6 gelten in den anderen Organisationsstufen nach

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§ 10 entsprechend. Über die Anzahl der als Beisitzer gewählten Vorstandsmitglieder entscheidet der Delegiertentag der entsprechenden Organisationsstufe.


§ 20 Vertretung und Geschäftsführung der CDA nach innen und außen

  1. Der CDA-Landesverband Sachsen-Anhalt wird gerichtlich und außergerichtlich von der/dem Landesvorsitzenden oder der/dem 1. Stellvertretenden Landesvorsitzenden oder der/dem Schatzmeisterin/-meister, jeweils gemeinsam mit dem/der geschäftsführenden Landessozial- bzw.. Regionalsekretärin /-sekretär, vertreten.
  2. Die/der geschäftsführende Landessozial- bzw. Regionalsekretärin/-sekretär leitet die Landesgeschäftsstelle und führt die Geschäfte im Rahmen der Beschlüsse des Landesvorstandes.
  3. Die/der geschäftsführende Landessozial- bzw. Regionalsekretärin/-sekretär ist zu allen Rechtsgeschäften ermächtigt, die der ihr/ihm zugewiesene Aufgabenbereich gewöhnlich mit sich bringt (vgl. § 30 BGB).
  4. Die Vertretung und Geschäftsführung der Organisationsstufen nach § 10 gilt entsprechend.


§ 21 Sitzungen des Landesvorstandes

  1. Der Landesvorstand wird durch die/den Landesvorsitzenden einberufen.
  2. Alle drei Monate soll eine Sitzung des Landesvorstandes stattfinden. Auf Antrag von 5 Landesvorstandsmitgliedern oder von 5 Kreisverbänden oder des Landesparteivorstandes muss innerhalb von 14 Tagen eine Sitzung einberufen werden.
  3. Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn er mindestens 14 Tage vorher mit der Angabe der Tagesordnung einberufen wird.



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§ 22 Arbeitsgemeinschaften

  1. Der CDA-Landesvorstand richtet folgende Arbeitsgemeinschaften ein:
  1. die Junge Arbeitnehmerschaft der CDA (JA). Die Mitgliedschaft in der Jungen Arbeitnehmerschaft endet mit der Vollendung des 31. Lebensjahres. Bekleidet ein Mitglied der JA zu diesem Zeitpunkt ein Amt in der JA, so endet seine Mitgliedschaft mit Ablauf der Amtsperiode.
  2. die Arbeitsgemeinschaft Berufstätiger Frauen;
  3. Arbeitsgemeinschaften christlich-demokratischer Gewerkschafterinnen/ter der/des DGB, DAG, DBB und CGB;
  4. die Arbeitsgemeinschaft Christlich-Sozialer Betriebsgruppen;
  5. die Arbeitsgemeinschaft Deutscher Bundeswehr-Verband.
  1. Die Arbeitsgemeinschaften führen Mitglieder der CDA mit der Aufgabe zusammen, die Ziele der CDA in den besonderen Wirkungskreisen dieser Mitglieder zu vertreten und zu verbreiten.
  2. Ihr organisatorischer Aufbau soll dem der CDA entsprechen. Andere Strukturen sind nach Zustimmung des CDA-Bundesvorstandes möglich, sofern dies der Arbeit dient.
  3. Näheres regelt die Geschäftsordnung der CDA.
  4. Die Delegierten zu den Landestagungen der Arbeitsgemeinschaften werden in geheimer Wahl gewählt. Einzelheiten regeln die Arbeitsgemeinschaften auf Bundesebene jeweils in ihren Arbeits- und Verfahrensordnungen, die der Genehmigung durch den CDA-Bundesvorstand bedürfen.


§ 23 Arbeitskreise

Der Landesvorstand kann zu seiner Unterstützung und Beratung Arbeitskreise für politische und gewerkschaftliche Fachfragen berufen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.




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§ 24 Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung enthält die Verfahrensregelungen für Landestagungen und Landesausschusssitzungen sowie Regelungen für die Arbeitsgemeinschaften, Kommissionen und Arbeitskreise


§ 25 Verfahrensordnung

  1. Die Organe der CDA sind beschlussfähig, wenn sie rechtzeitig mit Angabe der Tagesordnung einberufen worden sind. Im Bedarfsfall können die Organe mit verkürzter Ladungsfirst einberufen werden.
  2. Der Termin des Landesdelegiertentages bzw. des Landesausschusses soll mindestens zwei Monate vorher durch Ausschreibung an die Kreisvorsitzenden und die Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaften bekannt gegeben werden.
  3. Die Einladung zur Landestagung bzw. Landesausschuss hat unter Beifügung der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher in den Händen der Beteiligten zu sein. Die Ladungsfrist beginnt mit dem Datum des Poststempels. Für Ersatzdelegierte gilt eine verkürzte Ladungsfrist.
  4. Die Landestagung bzw. zum Landesausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Beschlussfähigkeit wird nur auf Antrag festgestellt. Falls Beschlussunfähigkeit festgestellt ist, hat die/der Vorsitzende die Sitzung sofort aufzuheben und die Landestagung bzw. zum Landesausschuss unbefristet, mit gleicher bzw. der verbleibenden Tagesordnung einzuberufen. Die Sitzung ist dann in jedem Fall beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung zur Landestagung bzw. zum Landesausschuss hinzuweisen.
  5. Die Delegierten sind in geheimer Wahl zu wählen. Über Einsprüche gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl von Delegierten entscheidet eine Mandatsprüfungskommission, die zu Beginn der Landestagung bzw. des Landesauschusses gewählt wird.
  6. Zur Leitung der Landestagung bzw. des Landesausschusses wird ein Präsidium gewählt. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
  7. § 25 gilt für die Organisationsstufen nach § 10 entsprechend.


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§ 26 Anträge

  1. Für Anträge gilt folgende Regelung:
  1. Antragsberechtigt an die Landestagung und an den Landesausschuss sind die dem Landesverband angehörenden Organe der CDA auf Kreis- und Landesebene sowie die gemäß § 24 bestehenden Arbeitsgemeinschaften. Die Anträge müssen mit einer Frist von mindestens sechs Wochen vor der Landestagung bzw. dem Landessausschuss bei der Landesgeschäftsstelle vorliegen.
  2. Für Initiativanträge bei der Landestagung sind mindestens 10 Unterschriften erforderlich.; beim Landesausschuss mindestens 8. Initiativanträge sind solche Anträge, für die der Grund zur Antragstellung erst nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten bzw. bekannt geworden ist.
  3. Zusatz- und Abänderungsanträge können während der Beratung zu jedem Punkt der Tagesordnung gestellt werden. Diese Anträge sollen schriftlich vorliegen.
  4. Anträge außerhalb der Tagesordnung können nur als Dringlichkeitsanträge mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten zur Behandlung zugelassen werden.

  1. Beschlüsse werden mit Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst; Stimmenthaltungen zählen dabei nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen, auf Antrag von einem Viertel der anwesenden Stimmberechtigten geheim.
  2. Die Beschlüsse der Landestagung bzw. des Landesausschusses werden durch zwei von der/dem Vorsitzenden vor der Landestagung bestellte Personen beurkundet.
  3. § 26 gilt für die Organisationsstufen nach § 10 entsprechend.


§ 27 Wahlordnung

  1. Die Mitglieder des Landesvorstandes werden geheim gewählt.
  2. Die/der Landesvorsitzende, die stellvertretenden Landesvorsitzenden und die/der Landesschatzmeisterin/-meister sind in vier getrennten

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Wahlgängen zu wählen. Sie bedürfen zu ihrer Wahl der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Landestagung. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, findet ein neuer Wahlgang statt.

  1. Die Wahl der gemäß § 19 Abs. 1 Ziffer 8 von der Landestagung zu wählenden weiteren Mitglieder des Vorstandes erfolgt in einem besonderen Wahlgang. Der Stimmzettel muss die Namen aller vorgeschlagenen Kandidatinnen/Kandidaten in der Regel in alphabetischer Reihenfolge enthalten. Stimmzettel, auf denen mehr als die zu wählenden Mitglieder angekreuzt sind, sind ungültig. Gewählt sind die Kandidatinnen/Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl in der Reihenfolge der gezählten Stimmen. Bei Stimmengleichheit auf der letzten Wahlstelle entscheidet eine Stichwahl.
  2. Bei der Wahl der Beisitzerinnen /Beisitzer sind mindestens 50 % der zu wählenden Kandidatinnen/Kandidaten anzukreuzen. Stimmzettel, auf denen weniger als die Hälfte der Anzahl der zu wählenden Kandidatinnen/Kandidaten angekreuzt sind, sind ungültig
  3. Bei allen Wahlen genügt im 3. Wahlgang die einfache Mehrheit.
  4. Alle sonstigen Wahlen können durch Handzeichen oder mit erhobener Stimmkarte durchgeführt werden, wenn sich auf Befragung kein Widerspruch ergibt und keine gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen.
  5. Scheidet ein gewähltes Mitglied des Landesvorstandes während der Amtsperiode aus, so kann es nicht ersetzt werden. Davon unberührt bleibt die Berufung durch den Landesausschuss (§ 20 Abs. 7).
  6. § 27 gilt für die Organisationsstufen nach § 10 entsprechend.


§ 28 Gliederung der nachgeordneten Organisationsstufen

Die Kreis- und Stadt-/Gemeindeverbände der CDA bilden sich nach gleichen Grundsätzen. Die Satzungen der vorgenannten Organisationsstufen der CDA dürfen den Bestimmungen dieser Satzung nicht widersprechen.




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§ 29 Verhältnis zur CSA

Mit der Arbeitnehmerunion der Christlich-Sozialen Union in Bayern, der Christlich-Sozialen Arbeitnehmerschaft (CSA), besteht eine Arbeitsgemeinschaft.


§ 30 EUCDA

Auf europäischer Ebene arbeitet die CDA in der „Europäischen Union Christlich-Demokratischer Arbeitnehmer" (EUCDA) mit. Die Delegierten zum Kongress der EUCDA werden vom Bundesausschuss, in Ausnahmefällen vom Bundesvorstand, geheim gewählt.

§ 31 Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung bedürfen der Zweidrittelmehrheit der Landestagung des CDA-Landesverbandes.



§ 32 Auflösung

Der CDA-Landesverband kann sich auflösen, wenn zu diesem Zweck eine besondere Landestagung einberufen ist und der Beschluss über die Auflösung eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Delegierten gefunden hat.



§ 33 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung aus dem Jahre 1990 außer Kraft.



Herausgegeben:
CDA Landesverband Sachsen-Anhalt
Hegelstr. 23
39104 Magdeburg
Tel./Fax.:   03915666860